Verarbeitete Lebensmittel auf Getreidebasis und andere Lebensmittel für Säuglinge.
Für diese Produktkategorie sieht das Gesetz Folgendes vor:
- die Getreidemenge darf 25 % des endgültigen Trockengewichts nicht unterschreiten;
- der Pestizidgehalt muss weniger als 0,01 mg / kg betragen;
- in landwirtschaftlichen Produkten, die für Säuglinge bestimmt sind, ist die Verwendung von Pestiziden mit einer assimilierbaren täglichen Aufnahmemenge von (ADI) von mehr als 5 µg / kg Körpergewicht verboten;
- der GVO-Gehalt wird bis zu einem Teil pro Million (1 PPM) toleriert;
- Sie können kein Salz hinzufügen, außer als Natriumsalze mit technologischer Funktion. Der Gehalt muss unter 100mg/100Kcal liegen (der Verzicht auf Natrium hat einen doppelten Zweck, zum einen vermeidet er eine Belastung der Nierenfunktion des Kindes und zum anderen beeinflusst er die zukünftigen Essgewohnheiten des Kindes negativ).
Das "Etikett muss angeben:
- das Alter, ab dem das Produkt bestimmt werden kann (mindestens 4 Monate);
- das Fehlen oder Vorhandensein von Gluten, wenn das Produkt für Kinder unter 6 Monaten bestimmt ist;
- der Energiewert, der Protein-, Fett- und Kohlenhydratgehalt;
- der durchschnittliche Gehalt jedes Vitamins und jedes Mineralsalzes;
- ggf. Hinweise zur entsprechenden Vorbereitung.
Diese Information ist sehr wichtig, da die Auswahl der Milch zwar dem Kinderarzt anvertraut wird, die Entwöhnungsprodukte jedoch frei wählbar sind (der Kinderarzt gibt Hinweise, empfiehlt aber kaum die genaue Marke).
Das Gesundheitsministerium hat einen sehr restriktiven Höchstgehalt an Mykotoxinen festgelegt:
- Ochratoxin A: 0,5 µg/kg;
- Summe der Aflatoxine der Serien A und B: 0,1 µg / kg;
- Aflatoxin M1: 0,01 µg/kg;
- Zearalenon: 20 µg/kg;
Da die Gefahr von Mykotoxinen vom Körpergewicht abhängt, ist die gleiche Menge für das Kind viel gefährlicher als für den Erwachsenen.
Fleischnahrung für Säuglinge
- wenn die einzige Zutat Fleisch ist: das Fleisch muss mindestens 40 % des Endgewichts ausmachen und die Proteine dieser Quelle müssen mindestens 7 g / 100 Kcal betragen;
- Produkte mit Fleisch als erster Zutat: Fleisch muss mindestens 10 % des Endgewichts ausmachen und die Proteine aus dieser Quelle müssen mindestens 4 g / 100 Kcal betragen;
- Produkte mit Fleisch in einer anderen Position als der ersten Zutat: Das Fleisch muss mindestens 8 % des Endgewichts aufweisen und die Proteine aus dieser Quelle müssen mindestens 2,2 g / 100 Kcal betragen.
Darüber hinaus sind bei allen Fleischprodukten folgende Hinweise zu beachten:
- der Endfettgehalt darf 6g / 100 Kcal nicht überschreiten;
- der Natriumgehalt darf 200 mg / 100 Kcal nicht überschreiten, außer bei Käse, wo dieser Wert auf 300 mg / 100 Kcal ansteigen kann;
- Natriumsalze können nur für technologische Zwecke zugesetzt werden (Additive).